Jugendsatzung
des Schwimmvereins 1911 Bottrop e.V.
§ 1. Ziele und Aufgaben
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig
und verfügt über die ihr zufließenden Mittel.
Zu ihren Aufgaben gehören:
- Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
- Motivierung der Jugendlichen zur Jugendarbeit
innerhalb und außerhalb des Vereins
- Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit anderen
Jugendorganisationen
§ 2. Mitglieder
Mitglieder der Vereinsjugend sind alle männlichen und
weiblichen Mitglieder des Vereins im Alter von 12 - 24
Jahren.
§ 3. Organe und Leitung
Das Organ der Vereinsjugend ist der Jugendausschuß. Die
Leitung der Vereinsjugend besteht aus:
- dem Jugendleiter bzw. der Jugendleiterin
- deren Vertretern
- dem Jugendteam
§ 4. Jugendausschuß
Der Jugendausschuß besteht aus der Jugendleitung und von
der Mitgliederversammlung gewählten oder bestellten
Vertretern.
§ 5. Jugendleitung
Die Jugendleitung wird vom Jugendausschuß gestellt. Die
Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei Härtefälle
berücksichtigt werden.
Die Jugendleitung ist Mitglied des Gesamtvorstandes und
muß in allen Fragen, die die Jugend betreffen, gehört
werden.
Jugendleiter bzw. -leiterin gehören dem geschäftsführenden
Vereinsvorstand an. Die Jugendleitung vertritt die
Interessen der Jugend.
Zu ihren Aufgaben gehören:
- Erstellung der Jahresberichte
- Durchführung der Beschlüsse der Organe der
Vereinsjugend
- Planung, Vorbereitung und Leitung von Veranstaltungen
und Aktionen
- Mitarbeit in Ausschüssen und Organen des Vereins,
falls sie im Interesse der Jugendlichen sind
- Zusammenarbeit mit dem Vorstand
- Außenvertretung der Vereinsjugend ( z. B. gegenüber
den Fachverbänden, der dt. Sportjugend, dem
Stadtsportbund und den kirchlichen Verbänden )
- Zusammenarbeit mit den Eltern und
Erziehungsberechtigten
§ 6. Geschäftsordnung
Die bei der Jugendarbeit entstandenen Kosten werden im
Rahmen der Finanzordnung und des Haushaltsplan erstattet.
Über die Erstattung entscheidet die Jugendleitung.
§ 7. Änderung der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können nur von der
Jugendhauptversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen
der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
§ 8. Inkrafttreten
Diese Jugendordnung wurde in der Jugendhauptversammlung
am 09.05.2009 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung
in Kraft.
Bottrop, den 09.05.2009
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