Satzung
des Schwimmvereins 1911 Bottrop e.V.
A. Allgemeines
§ 1. Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen:
"Schwimmverein 1911 Bottrop e.V"
2) Er hat seinen Sitz in Bottrop und ist im
Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports
und der Jugendhilfe.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch:
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-,
Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche,
einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
- die Durchführung eines leistungsorientierten
Trainingsbetriebes,
- die Teilnahme an sportspezifischen
Vereinsveranstaltungen,
- die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen,
sportlichen Wettkämpfen,
- die Durchführung von allgemeinen sportorientierten
Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß
ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
- die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und
Spielgemeinschaften,
- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und
Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen
Wohlbefindens,
- weitere Zweckverwirklichungen des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1) Der Verein ist Mitglied im Bottroper Sportbund e.V.
und in verschiedenen Fachsportverbänden.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des
Bottroper Sportbund e.V. als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu
ermöglichen, kann der Geschäftsführende Vorstand Eintritt
und Austritt zu Sportfachverbänden und sonstigen Verbänden
beschließen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und
juristischen Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es
ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu
richten.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich
das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft
verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der
schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung
der Mitgliederrechte und -pflichten durch das
minderjährige Mitglied erteilt.
Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen
Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung
des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten
des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs
persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch
Beschluss mit einfacher Mehrheit.
Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der
Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das
Mitglied die V
ereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen
Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der
Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel
gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzende
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche
Angebote des Vereins oder der Abteilung, der sie
angehören,
im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und am Spiel- ,
Sport- und Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können von der
Beitragspflicht befreit werden.
Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
zu. Sie werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes
per Beschluss mit einfacher Mehrheit der
Mitgliederversammlung gewählt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
- durch Streichung aus der Mitgliederliste;
- durch Tod;
2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche
Erklärung an die Geschäfts-adresse des Vereins.
Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zum 31.12. eines Jahres erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem
Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende
Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben
oder wertmäßig abzugelten.
Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf
Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der
Mitgliederliste
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner
Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch
unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung
extremistischer Gesinnung oder durch
Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und
Jugendschutzes schadet.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf
Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied
samt Begründung zuzuleiten.
Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer
Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss
Stellung zu nehmen.
Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter
Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des
betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an
das betroffene Mitglied wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen
mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss
kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen
Gerichten bleibt unberührt.
8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes
von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.)
in Verzug ist.
Der Beschluss über die Streichung darf durch den
Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach
Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen
sind und dem Mitglied
in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung
angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung
ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen.
Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen,
Sonderbeiträge, Gebühren für besondere Leistungen des
Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben
werden.
2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren
und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch
Beschluss.
Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen
Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern
bekannt zu geben.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen
seiner Bankverbindung, seiner Anschrift sowie seiner
Mailadresse mitzuteilen.
4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren
teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des
Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr,
die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.
5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine
Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum
Fälligkeitstermin eingezogen.
6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu
vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende
Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht
beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied
ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein
außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die
entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
9) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen
Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise
erlassen oder stunden bzw.
Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
erlassen.
10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung von der
Beitragspflicht befreit werden.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere
Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen
des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der
Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch
die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren
Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der
sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder
persönlich ausüben.
2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem
vollendeten 16. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte
im Verein persönlich aus.
Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung
ausgeschlossen.
3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung in
vollem Umfang ausgeübt werden.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen
dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten,
einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und
Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und
Übungsleiter Folge zu leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1
dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann
auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
- Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro;
- Befristeter, bis maximal sechsmonatiger, Ausschluss
vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb
einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu
nehmen.
Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter
Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des
betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
5) Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit
einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das
betroffene Mitglied wirksam.
7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen
mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss
über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
D. Die Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der geschäftsführende Vorstand.
- der Gesamtvorstand.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung soll einmal im Kalenderjahr
stattfinden.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführenden
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per
Textform
(E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Tagesordnung setzt der Geschäftsführende Vorstand
durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur
Teilnahme einzuladen.
4) Der Geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine
Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand
der Beschlussfassung einer derartigen
Mitgliederversammlung
sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten
Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie
weitere Anträge sind ausgeschlossen.
Einberufungsform und -frist ergeben sich aus § 13, Absatz
3, dieser Satzung.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des
Geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter
bestimmt den Protokollführer.
Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung
für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person
übertragen.
7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per
Handzeichen.
Wenn mindestens 1/5 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen, entscheidet
darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet
und nicht mitgezählt.
Zur Änderung der Satzung sowie des Satzungszwecks ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16.
Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.
Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18.
Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist
nicht übertragbar.
11) Alle Mitglieder des Vereins können bis zum. 31.01.
eines Jahres Anträge zur Tagesordnung der nächsten
Mitgliederversammlung mit Begründung beim Vorstand
einreichen. Die Anträge sind schriftlich zu formulieren.
Später eingehende Anträge können auf der
Mitgliederversammlung nicht berücksichtigt werden.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
- Entgegennahme der Haushaltsplanung des
Gesamtvorstandes
- Entgegennahme der Rechnungslegung durch den
Geschäftsführenden Vorstand
- Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
- Entlastung des Geschäftsführenden Vorstands;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes,
soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über
Auflösung oder Fusion des Vereins;
- Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
§ 15 Der Geschäftsführende Vorstand
1) Der Geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht
aus dem
- ) 1. Vorsitzenden
- ) 2. Vorsitzenden
- ) Geschäftsführer
- ) Kassierer
- ) Schwimmwart
Je zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes
vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich.
2) Der Geschäftsführende Vorstand führt den Verein und
ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
die nicht durch diese Satzung oder Ordnung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
3) Die Bestellung der Mitglieder des Geschäftsführenden
Vorstands erfolgt durch Wahl auf der
Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden
einzeln gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
4) Der Geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
5) Der Geschäftsführende Vorstand kann sich durch
Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
6) Der Geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf
der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre
Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt
haben.
Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands
vorzeitig aus, so kann der Geschäftsführende Vorstand für
die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen
Nachfolger bestimmen.
7) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands haben
in der Sitzung des Geschäftsführenden
Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen
werden durch den 1. Vorsitzenden,
im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen. Der
Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands nach § 26
BGB anwesend sind.
8) Der Geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im
Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen,
wenn alle Vorstandsmitglieder des Geschäftsführenden
Vorstands an der Beschlussfassung per Mail oder
Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste
Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu
protokollieren.
Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu
archivieren.
9) Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstands sind zu
protokollieren.
§ 16 Der Gesamtvorstand
1) Der Gesamtvorstand berät und unterstützt den
Geschäftsführenden Vorstand bei dessen Tätigkeit. Er
besteht aus:
- ) den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands
- ) den Abteilungsleitern
- ) dem Sportlichen Leiter
- ) dem Pressewart
- ) dem stellvertretenden Geschäftsführer
- ) dem stellvertretenden Kassierer
- ) dem Sozialwart
- ) dem Jugendwart
2) Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere
- ) die Unterstützung bei der Aufstellung des
Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge
- ) die Vorlage von Jahresberichten für die
Mitgliederversammlung
- ) die Vorbereitung bei der Gründung, organisatorischen
Unterstützung und Schließung von Abteilungen
- ) Bestätigung der Abteilungsleiter
- ) Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung
von Sanktionen
- ) Kommissarische Besetzung von frei gewordenen
Vorstandsämtern
- ) Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren
sowie Gebühren für besondere Leistungen
- ) Beratung und Unterstützung des Geschäftsführenden
Vorstandes
3) Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in ihren
Sitzungen je eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden. Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden
geleitet.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des
Gesamtvorstandes anwesend ist.
4) Zur Unterstützung seiner Arbeit ist der Gesamtvorstand
berechtigt, bis zu drei Beisitzer zu bestellen.
Diese sind in den Sitzungen des Gesamtvorstandes nicht
stimmberechtigt.
5) Der Gesamtvorstand soll mindestens alle 3 Monate
zusammentreten. Die Sitzungen werden durch den 1.
Vorsitzenden einberufen,
E. Sonstige Gremien des Vereins
§ 17 Abteilungen
1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche
sportliche Aktivitäten Abteilungen eingerichtet werden.
Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige
Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die
Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren
einen Abteilungsleiter. Der Gesamtvorstand bestätigt die
Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann
unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder
der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter
wählen. Der abgelehnte Abteilungsleiter darf nicht gewählt
werden. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten
Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen
Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind
Mitglied des Gesamtvorstands.
3) Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter durch
Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist
vorher anzuhören.
4) Die Abteilungen geben sich eine Abteilungsordnung.
Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des
Gesamtvorstands.
§ 18 Vereinsjugend
1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller
Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Sie
ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich
selbständig und
entscheidet unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit
über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden
Mittel.
3) Organe der Vereinsjugend sind:
- der Jugendwart und
- die Jugendversammlung
4) Der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des
Gesamtvorstandes.
5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der
Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der
Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf.
Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht
widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen
dieser Satzung.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder,
Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas
anderes bestimmt.
2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage beschließen,
dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage
eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung
einer pauschalen
Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die
Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und
Vertragsende ist der Geschäftsführende Vorstand zuständig.
Der Geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein
gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an
Dritte vergeben.
3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der
Geschäftsführende Vorstand berechtigt, eine
Geschäftsstelle zu
führen und im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und
Mitarbeiter
für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der
Geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der
satzungsgemäßen
Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das
arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des
Vereins keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670
BGB.
Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, auf Antrag
Aufwendungen, die durch eine Tätigkeit für den Verein
entstanden sind, zu erstatten.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der
Sparsamkeit zu beachten.
5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb
einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend
gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit
prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 20 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und
zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Geschäftsführenden
Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
2) Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder
zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der
Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Vorstand
beauftragen.
3) Den Kassenprüfern obliegt einmal jährlich zum
Abschluss des Wirtschaftsjahres die Prüfung der
Richtigkeit der Kassen- und Belegführung in sachlicher und
rechnerischer Hinsicht.
4) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung
vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten
Beanstandungen ist zuvor der Geschäftsführende Vorstand zu
unterrichten.
5) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des
Vereins.
§ 21 Vereinsordnungen
1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt,
ist der Gesamtvorstand ermächtigt, durch Beschluss
insbesondere nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
- Beitragsordnung
- Finanzordnung
- Jugendordnung
- Geschäftsordnung für den Geschäftsführenden Vorstand
und den Gesamtvorstand.
2) Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen, die
Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung.
Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der
Genehmigung des Gesamtvorstandes.
3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 22 Haftung des Vereins
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren
Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für
Schäden gegenüber den Mitgliedern und
gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im
Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden,
die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung
von
Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden
nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 23 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins
werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten
über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder
im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Löschung der
zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst
für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu
anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann der Gesamtvorstand
einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei
Jahren bestellen.
G. Schlussbestimmungen
§ 24 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes
beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende
und der Kassenwart als die Liquidatoren des Vereins
bestellt.
3) Nach Auflösung des Vereins oder Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der
Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt
Bottrop,
die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt
das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden
steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden
steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am
5 November 2017 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
Bottrop, November 2017
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